Erstes Konkordat
Am 13. Juni 1904 genehmigt der Bundesrat das erste Konkordat über den Motorwagen- und Fahrradverkehr. Es schafft erstmals weitgehend einheitliche Regeln für die beigetretenen Kantone.
Von den ersten Automobilen zur nationalen Neuordnung
Die ersten Schweizer Motorfahrzeuge fuhren noch ohne einheitliche Kennzeichnung. Aus kantonalen Velo-Nummern, lokalen Vorschriften und dem Automobil-Konkordat entstand schrittweise ein Kontrollschilder-System – bis es 1932 an seine Grenzen stiess.
Grafische Platzhalter – eigene Bilder später ergänzen
Vor den Kontrollschildern
1868 konstruierte Albert Schmid in Zürich seinen ersten Dampfwagen. Zehn Jahre später soll er mit seinem dritten selbst gebauten Fahrzeug innerhalb einer Woche nach Paris gefahren sein. Auch Ernest Cuénod aus Vevey war bereits in den 1880er-Jahren mit einem gekauften Motorfahrzeug am Genfersee unterwegs. Um 1890 dürfte es in der ganzen Schweiz erst einige Dutzend Motorfahrzeughalter gegeben haben – vermutlich noch ohne eigentliche Kontrollschilder.
Der Grossraum Genf und der Genfersee bildeten um die Jahrhundertwende das schweizerische Zentrum der Fahrzeugentwicklung und Motorisierung.
In Bern waren lediglich neun Automobile registriert. Auch Zürich und Basel dürften damals noch kaum mehr Fahrzeuge gezählt haben.
1892–1903 · Forschung des Schweizer Velonummern Museums
Die ersten amtlichen Fahrzeugkennzeichen der Schweiz wurden nicht für Automobile, sondern für Fahrräder eingeführt. Der rasch zunehmende Veloverkehr führte besonders in den Städten zu Konflikten: Fussgänger fühlten sich gefährdet, Vorschriften liessen sich wegen der anonymen Radfahrer nur schwer durchsetzen und fehlbare Personen konnten nach einem Vorfall kaum identifiziert werden. Die Lösung bestand aus einer persönlichen Radfahrerkarte, einem behördlichen Register und einer gut sichtbaren Nummer am Fahrrad.
Damit entstand bereits vor den Motorfahrzeugschildern das Grundprinzip des heutigen Kontrollschilds: Eine von aussen lesbare Nummer wurde amtlich einer Person beziehungsweise einem Fahrzeug zugeordnet. Als später auch Motorfahrräder und Automobile geregelt werden mussten, konnten die Behörden auf diesen Erfahrungen aufbauen.
1904–1933 · Rechtsentwicklung
Bevor 1933 erstmals ein eidgenössisches Strassenverkehrsgesetz für die ganze Schweiz in Kraft trat, wurde der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr hauptsächlich über interkantonale Konkordate vereinheitlicht. Diese Vereinbarungen waren keine Bundesgesetze, sondern gemeinsame Regelwerke der beigetretenen Kantone. Für die Geschichte der Schweizer Kontrollschilder bilden sie die entscheidende Übergangsphase von kantonalen Einzellösungen zu einem landesweit einheitlichen System.
Besonders wichtig sind drei formelle Stufen: das erste Konkordat von 1904, das revidierte Konkordat von 1914 und die Ergänzung von 1921. Dazwischen wurden Ausführungsbestimmungen präzisiert und eine Revision vorbereitet. Der endgültige Wechsel vom Konkordatsrecht zum Bundesrecht erfolgte am 1. Januar 1933.
Am 13. Juni 1904 genehmigt der Bundesrat das erste Konkordat über den Motorwagen- und Fahrradverkehr. Es schafft erstmals weitgehend einheitliche Regeln für die beigetretenen Kantone.
Am 6. Februar 1905 werden unter anderem die kantonalen Nummernblöcke sowie die getrennte Nummerierung von Automobilen und Motorrädern beziehungsweise Motorvelos festgelegt.
Die VII. Konkordatskonferenz bereinigt den Revisionsentwurf. Die Änderungen betreffen vor allem den wachsenden Automobilverkehr; die bisherigen Grundregeln werden weitgehend weitergeführt.
Am 7. April 1914 wird das revidierte Konkordat genehmigt. Es gilt für die beigetretenen Kantone; einzelne Kantone bleiben weiterhin beim Konkordat von 1904.
Die Ergänzung vom 29. Dezember 1921 betrifft vor allem Autoomnibusse und Lastautos mit Personenbeförderung. Im selben Jahr erhält der Bund die Verfassungskompetenz, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr künftig selbst zu regeln.
Ein erstes eidgenössisches Strassenverkehrsgesetz wird 1926 vorgelegt, aber am 15. Mai 1927 in der Volksabstimmung verworfen. Die Konkordate bleiben deshalb in Kraft.
Das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wird 1932 beschlossen und tritt am 1. Januar 1933 in Kraft. Damit werden die Konkordate von 1904, 1914 und 1921 aufgehoben.
1904–1921 · Pionier-Zeit
Am 13. Juli 1904 wurde das Schweizerische Automobil-Konkordat gegründet. Die meisten Kantone traten sofort bei; weitere folgten später. Das Konkordat regelte die Ausrüstung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sowie den Fahrzeugverkehr. Vorgeschrieben waren zwei Kontrollschilder – eines vorne und eines hinten. Auf beiden mussten das Wappen des ausgebenden Kantons und die individuelle Registrierzahl erscheinen.
Die Zeit von 1904 bis 1921 kann gestalterisch als Pionier-Zeit der Konkordatsschilder verstanden werden. Obwohl gemeinsame Grundregeln bestanden, unterschieden sich Schriftbilder, Wappenformen, Proportionen und Herstellung je nach Kanton und Hersteller zum Teil deutlich. Erst ab 1922 zeigt sich zunehmend eine einheitlichere Gestaltung, die auf dieser Seite als Norm-Zeit der Konkordatsschilder bezeichnet wird.
Ab 1905 galt eine schwarze Grundfarbe mit hellen, erhaben geprägten Zahlen.
Das Schweizerwappen stand links, das Kantonswappen rechts.
Jeder Kanton erhielt am 6. Februar 1905 eine fest zugeteilte Nummernserie.
Beide Fahrzeugarten verwendeten je eine eigene, aber zahlenmässig identische Serie.
Die Schilder bestanden grundsätzlich aus Eisenblech, ausnahmsweise auch aus Aluminium. Zug liess zeitweise emaillierte Schilder herstellen. Das vordere Autoschild mass ungefähr 38 × 10 cm, das hintere 45 × 13 cm. Motorradschilder waren hinten kleiner und häufig oben gerundet oder geschwungen.
Ähnlich wie bei den Velonummern lässt sich auch die Entwicklung von Schrift, Wappen und Herstellung in Design-Epochen gliedern: Die Vorkonkordatszeit vor 1904 kann als Primär-Design verstanden werden. Von 1904 bis 1921 folgt das Pionier-Design. In dieser Phase konnten Schriftbilder, Wappenformen, Proportionen und Herstellungsdetails je nach Kanton und Hersteller noch deutlich voneinander abweichen. Ab 1922 beginnt die Norm-Zeit der Konkordatsschilder, in der sich die Gestaltung zunehmend vereinheitlichte. Gemeinsam blieb in der Pionier-Zeit die Grundregel: Schweizerwappen links, Kantonswappen rechts und schwarzer Hintergrund – sowohl vorne wie hinten.
Vorderes Auto-Kontrollschild · 38 × 10 cm
Hinteres Auto-Kontrollschild · 45 × 13 cm
Motorräder in der Konkordatszeit
Bei den Motorrädern verlief die Entwicklung nicht geradlinig. Das Konkordat von 1904 formulierte zunächst allgemein, dass jedes Motorfahrzeug vorne und hinten ein Kontrollschild tragen müsse. Das revidierte Konkordat von 1914 regelte die Motorfahrräder dagegen ausdrücklich separat: Die Vorschriften für die Kontrollschilder galten sinngemäss, jedoch sollte das Motorfahrrad nur ein Schild auf der Hinterseite führen.
Damit ist für die Zeit ab 1914 ein hinteres Motorrad-Kontrollschild eindeutig belegt. Das später bekannte, doppelseitige vordere Kontrollschild – im Sammlerumfeld heute häufig «Schädelspalter» genannt – gehört zu einer späteren Entwicklungsstufe und sollte nicht auf die gesamte Konkordatszeit zurückprojiziert werden.
Davon zu unterscheiden sind kleine Zusatzschilder für einen zugelassenen Soziussitz. Solche Schilder mit der Aufschrift «2. Sitz» sind für die 1920er- und 1930er-Jahre dokumentiert und dienten der Polizei zur raschen Kontrolle, ob eine zweite Person mitgeführt werden durfte. Für einen Einsatz dieses Zusatzschilds bereits zwischen 1904 und 1918 konnte in den bisher geprüften Quellen jedoch kein belastbarer Nachweis gefunden werden.
Vorderes Motorrad-Kontrollschild · spätere Ausführung
Hinteres Motorrad-Kontrollschild · Konkordatszeit
Beschluss vom 6. Februar 1905
Die Nummern waren gesamtschweizerisch aufgeteilt. Jeder Kanton durfte nur innerhalb seines zugewiesenen Blocks Schilder ausgeben.
| Kanton | Von | Bis | Nummern |
|---|---|---|---|
| Zürich | 1 | 1’000 | 1’000 |
| Bern | 1’001 | 2’200 | 1’200 |
| Luzern | 2’201 | 2’600 | 400 |
| Uri | 2’601 | 2’700 | 100 |
| Schwyz | 2’701 | 2’900 | 200 |
| Obwalden | 2’901 | 3’000 | 100 |
| Nidwalden | 3’001 | 3’100 | 100 |
| Glarus | 3’101 | 3’300 | 200 |
| Zug | 3’301 | 3’400 | 100 |
| Freiburg | 3’401 | 3’800 | 400 |
| Solothurn | 3’801 | 4’100 | 300 |
| Basel-Stadt | 4’101 | 4’600 | 500 |
| Basel-Landschaft | 4’601 | 4’800 | 200 |
| Schaffhausen | 4’801 | 5’000 | 200 |
| Appenzell Ausserrhoden | 5’001 | 5’200 | 200 |
| Appenzell Innerrhoden | 5’201 | 5’300 | 100 |
| St. Gallen | 5’301 | 5’800 | 500 |
| Graubünden | 5’801 | 6’000 | 200 |
| Aargau | 6’001 | 6’400 | 400 |
| Thurgau | 6’401 | 6’700 | 300 |
| Tessin | 6’701 | 7’100 | 400 |
| Waadt | 7’101 | 8’000 | 900 |
| Wallis | 8’001 | 8’400 | 400 |
| Neuenburg | 8’401 | 8’800 | 400 |
| Genf | 8’801 | 9’999 | 1’199 |
Die Serien galten für Autos und Motorräder jeweils separat. Beispielsweise standen die Zahlen 2’201 bis 2’600 in Luzern sowohl für Autos als auch für Motorräder zur Verfügung.
Ab 1911 · Erweiterung der Nummernserien
Um 1911 waren die ursprünglich zugeteilten Nummernserien in mehreren Kantonen weitgehend aufgebraucht. Deshalb wurde hinter der letzten Zahl ein grosser Buchstabe ergänzt, beginnend mit A. Manche Kantone platzierten den Buchstaben zwischen Schweizer- und Kantonswappen; in wenigen Kantonen erschien er gelb statt weiss.
Als die ursprünglich zugeteilten Zahlenblöcke nicht mehr ausreichten, wurden die Serien mit nachgestellten Buchstaben erweitert. Auch bei Motorradschildern stand der Buchstabe rechts von der individuellen Kontrollnummer.
Das Konkordat von 1914 sah für Versuchswagen von Automobilfabriken und Garagen besondere Zeichen vor. Sie galten nur im ausstellenden Kanton und ausschliesslich für Versuchsfahrten.
Ein erhaltenes Exemplar aus dem Kanton Basel-Stadt zeigt einen horizontalen roten Strich. Die überlieferte Geschichte des Schildes deutet auf eine Garage als Halterin hin und stützt damit den Zusammenhang zu den späteren Versuchsschildern ab 1933 mit roten Buchstaben und Zahlen. Auch bei Baselbieter Velonummern zwischen etwa 1930 und 1959 sind Exemplare mit tiefen Seriennummern und rotem Strich bekannt. Ein erhaltenes Velonummern-Exemplar von 1939 trägt ebenfalls mittig einen roten Strich. Es ist daher gut möglich, dass die praktische Umsetzung der Versuchs- und Spezialschilder kantonal unterschiedlich ausfiel.
1922–1932 · Norm-Zeit
Ab 1922 beginnt eine deutlich stärker vereinheitlichte Phase der Konkordatsschilder. Auf dieser Seite wird sie als Norm-Zeit bezeichnet. Die zuvor teils stark unterschiedlichen Ausführungen von Schrift, Wappen und Herstellung näherten sich zunehmend an, auch wenn kantonale Besonderheiten bis 1932 bestehen blieben. Gleichzeitig setzte sich der Wechsel vom schwarzen zum weissen Hintergrund schrittweise durch: Zürich führte 1922 erstmals weisse Motorradschilder mit schwarzen Buchstaben und Zahlen ein; weitere Kantone folgten.
Ab 1923 erhielten Motorräder nur noch Buchstabenserien ab LU 2’201 B, während Autos erneut bei LU 2’201 ohne Buchstaben begannen. Ende 1932 stand Luzern bei den Autos ungefähr bei LU 1’465 S und bei den Motorrädern bei LU 2’329 M.
Bei Tessiner Motorradschildern konnte zusätzlich der Kantonsname «TICINO» zwischen den beiden Wappen und der darunterstehenden Nummer erscheinen.
Beim Kanton Aargau blieb in der Konkordatszeit eine ältere Wappenform in Gebrauch. Mit dem eidgenössischen Systemwechsel von 1933 wurde das Kantonswappen auf den neuen Kontrollschildern in modernisierter Form weitergeführt.
Auch Graubünden verwendete vor 1933 eine ältere Wappenform. Mit der Einführung der eidgenössischen Schildernorm von 1933 änderte sich die Darstellung des Kantonswappens auf den Kontrollschildern sichtbar.
Zeitgenössische Debatte · NZZ Nr. 140 vom 24. Januar 1932
Wenige Monate vor der Verabschiedung des ersten eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes veröffentlichte die Neue Zürcher Zeitung einen Beitrag mit dem Titel «Nummernschilder». Der Artikel zeigt unmittelbar, wie dringend eine gesamtschweizerische Neuordnung geworden war: Zürich hatte den ihm zugeteilten Zahlenblock von 1 bis 1’000 bereits mehrfach mit nachgestellten Buchstaben erweitert und näherte sich dem Ende des Alphabets.
Als kurzfristige Lösung sollten frei gewordene, im Lauf der Jahre «verwaiste» Nummern erneut vergeben werden. Doppelbuchstaben oder weitere Kombinationen wollte man vermeiden. Diese Übergangslösung sollte genügen, bis das erwartete Bundesgesetz in Kraft treten und das gesamte System neu ordnen würde.
Die Zahlen 1 bis 9’999 waren gruppenweise auf die Kantone verteilt. War ein Block ausgeschöpft, begann die Nummerierung erneut und wurde mit einem Buchstaben ergänzt. Zürich war Anfang 1932 bereits am Ende seiner Buchstabenreihe angelangt.
Die NZZ befürwortete eine eigene, beliebig fortsetzbare Nummerierung für jeden Kanton. Die Kantonszugehörigkeit sollte nicht länger aus einem schweizweit zugeteilten Zahlenblock, sondern aus einem zusätzlichen Zeichen hervorgehen.
Zürich hätte beispielsweise A, Bern B und Luzern C erhalten. Weil bei gewissen Buchstaben Vorbehalte bestanden und 22 Zeichen nicht für alle damaligen Kantone und Halbkantone ausgereicht hätten, wäre dieses System nur eingeschränkt praktikabel gewesen.
Genannt wurden Formen wie Z für Zürich, Zg für Zug, Bn für Bern, Bst für Basel-Stadt, Gf für Genf, Gr für Graubünden, Val für Wallis oder Vd für Waadt. Diese Variante war verständlich, benötigte aber unterschiedlich viele Buchstaben.
Eine weitere Idee sah für die Kantone rote Zahlen von 1 bis 25 vor, die der eigentlichen schwarzen Polizeinummer vor- oder nachgestellt worden wären.
Der NZZ-Beitrag kritisierte die damaligen Wappen als Hindernis für eine klare Gestaltung. Das internationale CH-Zeichen genüge zur Erkennung der schweizerischen Herkunft; zusätzliche Wappen beanspruchten Platz und erschwerten die Wahl eines zweckmässigen Formats sowie ausreichend grosser Ziffern. Diese Meinung ist als zeitgenössische Position einzuordnen: Die Neuordnung von 1933 entschied sich ausdrücklich für den Erhalt der Wappen.
Ebenfalls umstritten war das bisher vorwiegend rechteckige Rückschild. Mehrere Kantone gestatteten bereits quadratische Ausführungen. Die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen begründete ihre Zulassung damit, dass das Automobil-Konkordat keine verbindlichen Abmessungen festlegte, quadratische Schilder in Deutschland und Frankreich ebenfalls zulässig waren und zahlreiche importierte Fahrzeuge passende Halterungen dafür besassen. Besonders bei Personenwagen mit rückwärtigem Koffer konnte ein langes rechteckiges Schild schwierig zu montieren sein.
Rechteckige Konkordatsform
Das lange Format war historisch verbreitet, passte aber nicht zu jeder Karosserie oder zu jeder ausländischen Schildhalterung.
Diskutierte quadratische Form
Schaffhausen war laut Artikel der neunte Kanton, der quadratische Rückschilder zuliess. Die zunehmende Variantenvielfalt verstärkte jedoch zugleich den Ruf nach einer einheitlichen Formatregelung.
Der Artikel ist damit ein bemerkenswertes Zeitdokument: Bereits im Januar 1932 wurden genau jene Grundfragen öffentlich diskutiert, die das neue eidgenössische System lösen musste – fortlaufende kantonale Nummern, verständliche Kantonskennzeichnung, bessere Lesbarkeit und verbindliche Schildformate.
Der Wendepunkt 1932
Das seit 1904 bestehende Konkordat war für die stark zunehmende Motorisierung nicht mehr ausreichend. Die kleinen, starr zugeteilten Nummernblöcke waren in vielen Kantonen aufgebraucht; zusätzliche Buchstaben, unterschiedliche Farben, verschiedene Formate und kantonale Sonderlösungen machten das System immer unübersichtlicher. Der NZZ-Artikel vom 24. Januar 1932 dokumentiert diese Probleme bereits unmittelbar vor der gesetzlichen Neuordnung.
1932 beschlossen die Kantone daher eine grundlegende Neuorganisation. Das Automobil-Konkordat wurde abgelöst und durch eine gesamtschweizerische Regelung des Strassenverkehrs ersetzt. Daraus entstand das System, das ab 1933 mit Kantonskürzeln und fortlaufenden kantonalen Nummern eingeführt wurde.
Sammlerwissen
Nicht jedes Schild im historischen Stil stammt tatsächlich aus der jeweiligen Verkehrsepoche. Im Laufe der Jahrzehnte entstanden auch Nachprägungen, Schaustücke und Souvenirschilder. Solche Stücke sind als Zeitzeugen ihrer eigenen Entstehung durchaus interessant, sollten aber nicht mit amtlich ausgegebenen Originalschildern der Konkordatszeit verwechselt werden.
Material, Prägung, Schrift und Wappendarstellung geben wichtige Hinweise auf die Entstehungszeit. Aluminium statt zeittypischem Eisenblech, eingesetzte statt erhaben geprägte Elemente oder deutlich abweichende Ziffernformen können auf eine spätere Nachprägung hinweisen.
Bei solchen späteren Schaustücken kann die Nummerierung auf den ersten Blick wie ein historischer Widerspruch wirken. Beim abgebildeten Luzerner Schild wurde zusätzlich ein Jahrgang in die Nummer aufgenommen. Dadurch liegt die scheinbare Kontrollnummer im Nummernbereich, der während der Konkordatszeit dem Kanton Bern zugeteilt war, obwohl das Schild das Luzerner Wappen trägt.
Der Hintergrund ist hier bekannt: Im Verkehrshaus der Schweiz in Luzern konnten Besucher an einer funktionsfähigen Schilderprägerei eigene Schilder beziehungsweise Nachprägungen im Stil historischer Kontrollschilder herstellen lassen. Die mechanische Prägerei war als Schau- und Mitmach-Handwerk Teil der Präsentation zum Strassenverkehr. Besucher konnten unter anderem persönliche Angaben oder Jahreszahlen prägen lassen. Solche Stücke erklären, weshalb heute Schilder auftauchen können, deren Gestaltung historisch wirkt, deren Nummer aber nicht zur damaligen kantonalen Zuteilung passt.
Eigene Bilddokumentation
Quelle und Transparenz
Sechsseitige historische Dokumentation mit Texten, Beispielen, Nummernserien sowie Hinweisen zu späteren Nachprägungen und nicht zeittypischen Stücken. Die Inhalte wurden für licenseplates.ch redaktionell neu strukturiert.
NZZ Nr. 140 vom 24. Januar 1932. Zeitgenössischer Kommentar zur ausgeschöpften Zürcher Buchstabenserie, zur geplanten Neuordnung der kantonalen Nummerierung, zu möglichen Kantonskennzeichen sowie zur Diskussion über Wappen und quadratische Rückschilder. Ausgewertet anhand zweier erhaltener Zeitungsausschnitte.
Zeitgenössische Konkordatsregelung: Artikel 4 verlangte grundsätzlich zwei Schilder an Motorfahrzeugen, vorne und hinten. Die Quelle dokumentiert damit die Ausgangslage vor der späteren besonderen Regelung für Motorfahrräder.
Konkordat von 1914 · besondere Regelung für MotorfahrräderArtikel 26 bestimmt ausdrücklich, dass Motorfahrräder nur ein Kontrollschild auf der Hinterseite führen. Diese Regelung ist für die Einordnung der frühen Motorradschilder zentral.
Schweizer Velonummern Museum: Die Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen 1892–2011Fachliche Grundlage für den überarbeiteten Abschnitt zu den Velonummern als Vorläufer der Motorfahrzeugschilder. Die laufend aktualisierte Gesamtdokumentation enthält mehr als 400 Episoden und zahlreiche Verweise auf Originalquellen.